Satzung

För mien Dörp Ascheffel

§ 1. Name und Bezeichnungen

1.1. Der Verein führt den Namen „För mien Dörp Ascheffel“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Anschließend führt der Verein den Namen „För mien Dörp Ascheffel e.V.“.

1.2. Der Vereinssitz ist in 24358 Ascheffel, Schleswig-Holstein, Deutschland.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. - 31.12.).

1.4. Diese Satzung und andere Dokumente des Vereins benutzen ohne Ansehen des Geschlechts (weiblich, männlich oder divers) die üblichen deutschen Bezeichnungen für Funktionsträger oder handelnde Personen, z. B. erster Vorsitzender, Kassenwart oder Fahrzeugführer.

§ 2. Vereinszweck

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des sozialen Miteinanders und Gemeinschaftssinns, des bürgerschaftlichen Engagements, sowie der Betrieb nachhaltig wirkender Vorhaben zum Wohle der Allgemeinheit, der Gemeinde Ascheffel und Umgebung. Der Verein fördert und inittiert unter anderem gemäß §52 AO Maßnahmen, die zur Einsparung von Energie und Rohstoffen beitragen, Schadstoffbelastungen und Abfallaufkommen verringern und zur Reduzierung von Umweltschäden beitragen.

2.2. Zur Umsetzung des Vereinszweckes sollen u. a. kulturell ausgerichtete Gruppen (z.B. Theatergruppen), Initiativen für das gesellschaftliche Miteinander mit öffentlichen Angeboten gefördert und unterstützt werden. Beispielhaft sei hier erstens die ehrenamtliche Aufführung von plattdeutschen Theaterstücken in Seniorenheimen in näherer räumlicher Umgebung (zwischen Owschlag und Eckernförde) genannt, sowie die Förderung der plattdeutschen Sprache bei Kindertheaterprojekten, die auch das Selbstwertgefühl und kreativ-künstlerische Anteile bei den Teilnehmenden stärken.

Als weiteres Beispiel kümmert sich die Initiative "Treff am Pavillon" ehrenamtlich um monatlich stattfindende öffentliche Treffangebote mit unterschiedlichen inhaltlichen Themen (Musik, Gesang, Vorträge, "Märkte" usw.).

Durch die Aufführungen von Theaterstücken in Seniorenheimen soll den Bewohnern ein Stück Teilhabe am öffentlichen Leben gegeben werden. Insbesondere die niederdeutsche Sprache ist hier noch weit verbreitet und weckt Erinnerungen. In Kindertheatergruppen soll den Kindern die niederdeutsche Sprache als immaterielles Kulturerbe näher gebracht, ihnen ein Stück Selbstsicherheit gegeben werden und letztendlich das Erfolgsgefühl bei Auftritten vor Publikun. Z.B. bei Treffs am Pavillon, in den Seniorenheimen.

Als weitere Vereinszwecke sollen Gruppen für kreative Gestaltung (z.B. Nähgruppe), Angebote mit nachhaltigen Interessen (z.B. Nachbarschaftsforum im Internet), sowie Mobilitätsfördernde Vorhaben (z.B. Dörpsmobil) gefördert und unterstützt werden.

2.3. Ein von der Gemeinde Ascheffel beschafftes Elektromobil soll in der Sparte „Dörpsmobil Ascheffel“ zur Nutzung gemäß Nutzungsordnung bereitgestellt und verwaltet werden.
Dieses soll folgenden Zwecken dienen:

  • der Entwicklung von Möglichkeiten organisierter und praktizierter Mobilität,
  • der Einbindung von Personen mit Mobilitätseinschränkungen,
  • Förderung von Fahrgemeinschaften (Nachbarschaftshilfe),
    Auf unserer Homepage werden wir die Möglichkeit schaffen sich unkompliziert als Mitfahrer zu melden und auf der Buchungsapp den Kontakt zu unseren ehrenamtlichen Fahrern herzustellen. Mit diesem Angebot soll der Zugang zum gemeindeeigenen Fahrzeug auch älteren Mitbürgern, die nicht (mehr) selbst fahren wollen/können, ermöglicht werden. Gerade für die ältere Bevölkerung sind solche Mitfahrgelegenheiten wichtig, da benötigte Arztpraxen und Physiotherapeuten etc. oft nur in den Nachbarorten und nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr umständlich erreicht werden können. Bewegungseingeschränkte Mitbürgerinnen und Mitbürger sind deshalb bisher auf ein zu bezahlendes Taxi angewiesen, das sie sich von ihrer kleinen Rente eigentlich gar nicht leisten können. Mit der Realisierung der Mitfahrmöglichkeit mit unserem Dörpsmobil tragen wir dazu bei, dass ältere Menschen weiterhin im Ort leben können und trotzdem in ihren Grundbedürfnissen versorgt sind.
  • der Verwendung umweltfreundlicher Verkehrsmittel, insbesondere basierend auf alternativen Energieträgern, z. B. Elektrizität oder Wasserstoff,
  • Aufklärung und Information über die Verringerung der Belastungen durch den Individualverkehr und Möglichkeiten zur Verringerung damit einhergehender klimaschädlicher Prozesse (§52 AO, Nr. 16)
    Unser Dörpsmobil soll einen Beitrag zum Klimaschutz leisten, einmal dadurch, dass das Auto selbst keine schädlichen Stoffe ausstößt, zum anderen auch dadurch, dass sich die Anzahl der Benzin/Diesel-Autos auf unseren Straßen verringert.
  • Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums mittels Förderung von Fahrgemeinschaften und möglicher Reduzierung der Fahrzeuge pro Haushalt
  • Die Entwicklung, Bereitstellung und Vermittlung eines alternativen Verkehrsangebotes zum eigenen Auto durch Carsharing von Elektromobilen für die Vereinsmitglieder.
    Auf diese Weise gewöhnen sich junge Menschen von vorn herein an die Idee des Carsharings. §52 AO Nr.8 und Nr. 16)

§ 3. Selbstlosigkeit

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

§ 4. Mitgliedschaft

4.1. Die Voll-Mitgliedschaft kann jede

  • volljährige natürliche Person
  • juristische Person
erwerben, welche den Vereinszweck gemäß §2 unterstützt und auch sonst die Satzung sowie die Gebührenordnung anerkennt.

4.2. Eine Gast-Mitgliedschaft kann von jeder volljährigen natürlichen Person für einen Zeitraum von einem (1) bis zu drei (3) Monaten je Kalenderjahr erworben werden, welche den Vereinszweck gemäß §2 unterstützt und auch sonst die Satzung sowie die Gebührenordnung anerkennt.

4.3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich (auch elektronisch) zu stellen.

  1. a) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mehrheitlich und informiert den/die Antragsteller/in über den Aufnahmebeschluss.
  2. b) Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen vier Wochen nach Bekanntgabe ein schriftlicher Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

4.4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages durch den Vorstand oder im Widerspruchsfall durch die Mitgliederversammlung.

4.5. Die Mitgliedschaft kann zum jeweiligen Geschäftsjahresende mit einer einmonatigen Frist (30.11.) schriftlich (auch elektronisch) gekündigt werden.

  • a) Das ausscheidende Mitglied ist bis zum Geschäftsjahresende (31.12.) berechtigt, die Angebote des Vereines gemäß Gebührenordnung zu nutzen.

4.6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn

  • a) das Mitglied gegen die Interessen des Vereines grob verstoßen hat oder
  • b) mit Gebühren gemäß Gebührenordnung im Verzug ist und trotz Mahnung den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Vor dem Beschluss auf Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit auf Stellungnahme einzuräumen.
Der Ausschluss aus dem Verein wird sofort wirksam, entzieht dem Ausgeschlossenen sämtliche Rechte auf Leistungen des Vereins und ist diesem unverzüglich mitzuteilen.
Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Bekanntgabe einen schriftlichen Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5. Gebührenordnung

5.1. Die Gebührenordnung regelt sowohl einmalige oder wiederkehrende Mitgliedsbeiträge wie auch nutzungsabhängige Gebühren für Leistungen des Vereins.

  • a) Der Vorstand erstellt die Gebührenordnung, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen ist.
  • b) Sollten die erhobenen Nutzungsgebühren die Auslagen deutlich (mehr als 10 %) unterschreiten und die Kasse keine Deckung aufweisen, ist der Vorstand zu einer kurzfristigen Anpassung der Gebührenordnung berechtigt. Eine solche Anpassung ist jedoch unverzüglich (binnen maximal 6 Wochen) durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  • c) Die erhobenen Gebühren dienen ausschließlich zur satzungsgemäßen Erbringung von Leistungen durch den Verein. Die Bildung von Rücklagen zu satzungsgemäßen Zwecken ist statthaft.

5.2. Alle Mitglieder müssen dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilen, so dass der Verein alle anfallenden Gebühren per Lastschrift einziehen kann.

§ 6. Nutzungsordnung

6.1. Die Nutzungsordnung regelt die Bedingungen unter denen die Leistungen des Vereins genutzt werden können.

  • a) Der Vorstand erstellt die Nutzungsordnung, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen ist.

§ 7. Organe des Vereins

7.1. Die Verwaltungsorgane des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand.

§ 8. Mitgliederversammlung

8.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durchzuführen.

  • a) Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal durchgeführt werden.
  • b) Der Vorstand lädt hierzu alle Mitglieder rechtzeitig schriftlich mit einer Frist von zwei (2) Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein.
  • c) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von Mitgliedern bis zum Beginn der Mitgliederversammlung an den Vorstand gestellt werden.
  • d) Die Mitgliederversammlung ist bei mindestens fünf (5) anwesenden Mitgliedern beschlussfähig
  • e) Die Mitgliederversammlung trifft Entscheidungen in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich.
  • f) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

8.3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

  • a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfung
  • b) die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • c) die Wahlen zum Vorstand und zur Kassenprüfung
  • d) Entscheidungen in Widerspruchsverfahren

§ 9. Vorstand

9.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

  • a) dem 1. Vorsitzenden
  • b) dem stellvertretenden (2.) Vorsitzenden
  • c) dem Schriftführer
  • d) dem Kassenwart
  • e) dem Fahrzeugwart als Beisitzer
  • bis zu 3 weitere Beisitzer

9.2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende.
Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

9.3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei (2) Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

  • a) Der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der Fahrzeugwart und ggf. ein Beisitzer werden in ungeraden Jahren gewählt.
  • b) Der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und ggf. zwei Beisitzer werden in geraden Jahren gewählt.
  • c) Die erste Amtszeit nach Gründung des Vereins (in 2019) für die unter b) gewählten Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr.

9.4. Der Vorstand ist berechtigt für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied bis zur darauffolgenden Mitgliederversammlung ein Mitglied kommissarisch zu berufen.

9.5. Dem Vorstand obliegt die satzungsgemäße Geschäftsführung, die Ausführung von Beschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er arbeitet ehrenamtlich.

9.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei (3) Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

9.7. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§ 10. Kassenführung

10.1. Der Kassenwart führt verantwortlich die Kasse des Vereins und erstellt die Jahresrechnung zum Abschluss jeden Geschäftsjahres.

10.2. Die von den Kassenprüfern bestätigte und vom Vorstand genehmigte Jahresrechnung wird der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt.

10.3. Die Kasse wird auf einem Girokonto geführt, zu dem der Kassenwart und der 1. Vorsitzende einzeln verfügungsberechtigt sind.

10.4. Die Kasse ist von zwei (2) Kassenprüfern zu prüfen.

  • a) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus, Wiederwahl ist zulässig.
  • b) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 11. Auflösung des Vereins

11.1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

11.2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

11.3. Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen des Vereins nach Ausgleich aller Forderungen Dritter an die Gemeinde Ascheffel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12. Schlussbestimmungen

12.1. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über das Vereinsrecht.

12.2. Sollte einer der vorgenannten Paragraphen gegen eine der rechtlichen Bestimmungen verstoßen, so wird dieser durch die rechtliche Bestimmung ersetzt. Die übrigen Paragraphen bleiben hiervon unberührt.



Stand: 20.08.2020